Unterhalt

Unterhalt

Trennungsunterhalt

Wenn Sie nach der Trennung von Ihrem Ehepartner Ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten können, haben Sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen und dem verfügbaren Einkommen sowie dem Umstand, ob noch andere Unterhaltsberechtigte, wie z.B. gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Mit unserem Tätigkeitsschwerpunkt auf Familienrecht wissen wir, in welchem Umfang Sie rechtlich verpflichtet sind, für Ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen und ob Sie Unterhalt verlangen können b.z.w. zahlen müssen. Wir berechnen den zu zahlenden Unterhalt. Die Höhe hängt u.a. davon ab, ob Sie auch unterhaltsberechtigte Kinder haben.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Ehescheidung.

Nachehelichher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt regelt den Ehegattenunterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung.

Wir beraten Sie darüber, ob und wie lange ein nachehelicher Unterhaltsanspruch besteht. Wesentliche Kriterien hierfür sind die Dauer der Ehe und und die Aufgabe der Berufstätigkeit infolge der Kindererziehung.

Je nach Interessenlage erörteren wir mit Ihnen, wie der nacheheliche Unterhalt begründet oder abgewehrt werden kann.

Kindesunterhalt

Elternpflichten enden naturgemäß nicht mit der Trennung – und oft nicht einmal mit der Volljährigkeit des Kindes-.

Wir ermittlen für Sie, ob und in welcher Höhe Sie Unterhalt leisten müssen bzw. beanspruchen können. Dazu zählen auch die Möglichkeiten der Festsetzung und Vollstreckung bzw. Abwehr solcher Ansprüche.

Wir können Ihnen sagen, wie das zugrunde zu legende Einkommen ermittelt wird, und welche Abzugsposten zu berücksichtigen sind.

Düsseldorfer Tabelle

Hier gelangen Sie zur Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2022)

Änderungen beim Unterhalt ab 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 ergeben sich für Kinder geringfügig höhere Unterhaltsbeträge. Ebenfalls wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen bis 11.000 Euro Nettoeinkommen erweitert – bisher regelte die Unterhaltstabelle nur Einkommen bis 5.501 Euro monatlich-.

Somit ist in vielen Fällen. der Unterhalt neu zu berechnen.