Anläßlich der Scheidung stellt sich die Frage, wie das in der Ehe erworbene Vermögen zwischen den Eheleuten verteilt wird.diese Frage regelt der Zugewinnausgleich.
Der gesetzliche Güterstand der Ehegatten,- ohne besondere Regelung-, ist die Zugewinngemeinschaft.Die Vermögenssituation beider Ehegatten wird auch während der Ehe getrennt betrachtet.
Erst mit der Beendigung des Güterstandes, z.B. durch Scheidung wird ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ermittelt.
Zur Feststellung des jeweiligen Zugewinns erstellen wir für jeden Partner eine separate Vermögensbilanz unter Berücksichtigung etwaiger Erbschaften und vorehelicher Schulden und errechnen den hieraus resultierenden jeweiligen Zugewinn.Das geschieht in der Form, dass jeder Ehepartner sein Vermögen und seine Schulden zum Zeitpunkt der Eheschließung darlegen und nachweisen muss, und dies genauso für den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.Kann ein Ehepartner sein Anfangsvermögen nicht nachweisen, und bestreitet der andere das behauptete Anfangsvermögen, so wird es mit null angesetzt.
Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn in dieser Zeit erwirtschaftet hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz als Zugewinnausgleich zahlen.
Häufiger Streitpunkt im Rahmen des Endvermögens sind der Wert von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen.Sofern hierüber keine Einigung zwischen den Eheleuten erzielt werden kann, muss der Wert durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Insbesondere dann, wenn ein Ehepartner zum Beispiel mit gemeinsamen Kindern in der Immobilie verbleiben möchte, spielt der Wert der Immobilie und die Frage, wer die darauf beruhenden Belastungen künftig trägt,eine große Rolle.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann sodann sowohl gerichtlich im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens Scheidung, einverständliche Scheidung, online-Scheidung, als auch außergerichtlich durch Trennungs- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung vertraglich geregelt werden.Letzteres spart oft Geld und Nerven der Beteiligten, ist aber nur dann zu empfehlen, wenn beide Seiten kompromissbereit sind.
Bei beiden Verfahren sind fundierte rechtliche Kenntnisse zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile, – auch hinsichtlich der Kompensation mit anderen Ausgleichsansprüchen –, unbedingt erforderlich.