Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht sichert Kindern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und ggf. Eltern des Verstorbenen eine gewisse Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn der Erblasser sie vom Erbe ausgeschlossen hat. Diesen Pflichtteilsanspruch kann der Erblasser nur in seltenen Ausnahmefällen verhindern.

Ist jemand als Erbe eingesetzt oder erbt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, so kann er grundsätzlich nicht die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Hiervon gibt es nur ganz wenige Ausnahmen, über die ich Sie gerne informiere.

Den Pflichtteilsberechtigten steht ein Zahlungsanspruch in Höhe der hälftigen gesetzlichen Erbquote gegen den oder die Erben zu. Zur Bezifferung und Durchsetzung ihres Anspruches haben die Pflichtteilsberechtigten ein Auskunftsrecht gegenüber den Erben. Diese haben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Der Verkehrswert, also der fiktive Verkaufspreis der Erbschaftsgegenstände, wird durch entsprechende Sachverständige ermittelt.

Die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten auch Schenkungen des Verstorbenen zu Lebzeiten an sich und Dritte mitzuteilen. Auch am Wert dieser Schenkungen partizipiert der Pflichtteilsberechtigte dank des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.

Wir ermittlen Ihre Erbquote, berechne sodann den Wert des Nachlassvermögens und stellen die Höhe Ihres Pflichtteils oder- im Fall von lebzeitigen Schenkungen- Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs fest. Soweit erforderlich, setzen wir Ihre Ansprüche gerichtlich durch.