Nachlassverwaltung

Nachlassverwaltung

Eine Nachlassverwaltung kann berufen werden, wenn die Erben befürchten, dass der Nachlass überschuldet oder unübersichtlich ist, so dass unklar ist, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Auch Nachlassgläubiger können auf einen Nachlassverwalter bestehen und damit sicherstellen, dass der Nachlass auch tatsächlich zur Tilgung der Schulden des Erblassers genutzt wird. Aber auch der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass sich ein Nachlassverwalter um den Nachlass kümmert, was sich insbesondere bei Erbengemeinschaften empfiehlt.

Der Verwalter sichtet den Nachlass, zahlt die Gläubiger aus und verteilt einen möglichen danach verbleibenden Nachlass an die Erben.

Die Erben haften mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Beantragung einer Nachlassverwaltung begrenzt ihre Haftung. Sie müssen allerdings gegenüber dem Nachlassgericht vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über den Nachlass gemacht haben, andernfalls erlischt der Schutz des Privatvermögens.

Wir können für Sie die Nachlassverwaltung beantragen und arbeiten auch als Nachlassverwalter.