Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzung – Was ist zu tun? Wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Kennzeichen einer solchen Gemeinschaft ist insbesondere, dass nicht ein Miterbe wirksam über Teile des in der Gesamthand gebundenen Vermögens verfügen kann, es sei denn, er wurde von allen Miterben hierzu bevollmächtigt. So kann ein Miterbe nicht einen Nachlassgegenstand ohne Zustimmung der anderen verkaufen.

Wenn sich die Erbengemeinschaft einig ist und einen der Erben bevollmächtigt, ist die Situation unproblematisch. Schwierig hingegen wird es, wenn die Miterben untereinander uneins sind, wie der Nachlass verwaltet oder auseinandergesetzt, d. h. aufgeteilt werden soll. Voraussetzung hierfür ist oft ein Wertgutachten.

Der Gesetzgeber bietet unterschiedliche Formen und Möglichkeiten der Auflösung und Abwicklung der Erbengemeinschaft an. So kann die Erbengemeinschaft unmittelbar abgewickelt oder zunächst über einen längeren Zeitraum verwaltet werden.

Gerne beraten wir Sie bei der Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft und setzen Ihre Interessen im Fall eines Miterbenstreits durch.